Der Einbau eines Laufstalles in diesen Hang hätte erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung zur Folge. Zudem bestehe gemäss den Angaben der Gemeinde nur ein Zugang via Hauptstrasse und den Bahnübergang, wobei das Grundeigentum des Beschwerdeführers 1 überquert werden müsse. Dieser Standort sei für den Bau eines Laufstalles somit nicht geeignet. Die Parzelle Nr. L.________ wäre im Bereich entlang der Gleise relativ flach, jedoch befinde sich dort eine Baute (Nr. 50a). Zudem gehöre die Parzelle dem Beschwerdeführer 1. Gemäss den Aussagen der Gemeinde habe der heutige Eigentümer zwar Verkaufsabsichten signalisiert, über einen Kaufpreis habe man sich aber nicht einigen können.