c) In der angefochtenen Verfügung prüfte das AGR verschiedene Einsprachegründe und verneinte das Vorliegen von entgegenstehenden überwiegenden Interessen. In seinem Bericht vom 20. Januar 2023 führte das AGR aus, bei der Parzelle Nr. K.________ (ehemals N.________.01) handle es sich um eine Parzelle des Beschwerdegegners, bei der ein latentes Steinschlagrisiko bestehe, wie die von der MOB geplanten Schutzvorkehren entlang ihrer Bahnlinien belegten. Zudem handle es sich um einen Hang, der gegen Norden hin ansteige. Eine eigentliche ebene Fläche fehle. Der Einbau eines Laufstalles in diesen Hang hätte erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung zur Folge.