Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein besser geeigneter Alternativstandort vorhanden ist.23 Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Ein solcher Beweis wäre kaum je zu erbringen. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass konkrete, realistische Alternativstandorte aufgrund einer Interessenabwägung nicht besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort.24