Ein Neubau wäre also in diesem Bereich anzusiedeln, um einen Laufstall möglichst optimal in die Landschaft einzupassen. An dieser Stelle befinde sich jedoch bereits die Baute 50a. Zudem seien die Vorstellungen des Eigentümers zum Kaufpreis überhöht. Deshalb sei auch diese Parzelle als Standort ausgeschlossen. b) Für die Erteilung der Baubewilligung ist erforderlich, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b 20 Beschwerde N. 25