Gemäss Beschwerdegegner ist das Steinschlagrisiko offenkundig, da Steinschläge regelmässig vorkommen, so dass er jeweils im Frühling die heruntergerollten Steine wegräumen müsse. Auch das AGR erachte diesen Standort als nicht geeignet, da das Terrain zum Nachteil des Landschafts- und Ortsbilds aufgrund der Hangneigung erheblich verändert werden müsste. In Bezug auf den Alternativstandort Nr. L.________ halte das AGR zusätzlich fest, dass auch dieses Grundstück eine Hangneigung aufweise, aber im Bereich der MOB relativ flach sei. Ein Neubau wäre also in diesem Bereich anzusiedeln, um einen Laufstall möglichst optimal in die Landschaft einzupassen.