Der Beschwerdegegner bringt in der Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführenden führten nicht aus, welche überwiegenden Interessen dem Projekt entgegenstehen. Das AGR habe die für die Beurteilung der Zonenkonformität massgebenden Einsprachegründe geprüft und gestützt darauf eine Interessenabwägung vorgenommen. Entscheidend sei diesbezüglich, dass keine besonders sensible Landschaft betroffen sei. Das AGR habe keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen erkennen können. Zu dem vom Rechtsamt eingeholten Bericht des LANAT vom 16. Januar 2023 führt der Beschwerdegegner aus, das LANAT halte den Standort für geeignet, da es diesem zustimme.