Die Interessenabwägung falle daher zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus. An anderer Stelle führen die Beschwerdeführenden zudem aus, das Bauprojekt führe – ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestehen würde, da Alternativstandorte vorhanden wären – zu einem nicht zu rechtfertigendem «Landfrass» in der Landwirtschaftszone.20 In den Schlussbemerkungen betonen die Beschwerdeführenden die Eignung des alternativen Bauplatzes auf Parzelle Nr. 7119 (recte N.________.01, neu: K.________) und führen aus, der Beschwerdegegner ordne diesen fälschlicherweise der «braunen Gefahrenzone» zu, obwohl gemäss Geoportal für einen Teil der Parzelle lediglich die «gelbe Gefahrenzone» ausgeschieden sei.