Ausserdem wäre allenfalls ein Landabtausch mit dem Beschwerdeführer 1 möglich. Der vorgesehene Standort mache keinen Sinn, da er 250 m vom Betriebszentrum entfernt sei und die Kantonsstrasse und die Eisenbahnlinie überquert werden müssten. Die Interessenabwägung falle daher zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus.