Auf Parzelle 7119.01 (recte N.________.01, neu: K.________) gebe es einen Alternativstandort. Während sich der geplante Standort zu zwei Dritteln im Gefahrengebiet «geringe Gefährdung» befinde, liege der Alternativstandort nur zu einem Drittel in diesem Gefahrengebiet und sei ausreichend über eine Strasse mit bestehendem Belag erschlossen. Die Bahnlinie könne mittels gesichertem Bahnübergang passiert werden, wobei diese mit sehr geringer Kadenz befahren werde. Ausserdem wäre allenfalls ein Landabtausch mit dem Beschwerdeführer 1 möglich.