a) Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, das AGR nehme keine Interessenabwägung vor und weise im Bericht ausdrücklich darauf hin, dass es entgegenstehende Interessen nicht geprüft habe. Daher würden die Vorschriften von Art. 24 ff. RPG zur Anwendung kommen und eine Bewilligung nach Art. 24 RPG könne nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben standortgebunden sei und keine überwiegenden öffentlichen Interesse entgegenstünden. Auf Parzelle 7119.01 (recte N.________.01, neu: K.________) gebe es einen Alternativstandort.