Dazu kommt, dass sich gemäss den Ausführungen des LANAT von der bewirtschafteten Fläche rund 63 % im Eigentum des Beschwerdegegners und mindestens 8 % im Eigentum von Burgergemeinden oder der I.________ befinden, womit auch die längerfristige Bewirtschaftung der Flächen als gesichert gilt. Schliesslich wurde die Finanzier- und Tragbarkeit des Vorhabens sowohl vom LANAT als auch von der J.________ treuhand ag geprüft und bestätigt. Die Beschwerdeführenden erhielten nach Kenntnisnahme des Fachberichts des LANAT vom 16. Januar 2023 Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Dabei zweifelte sie einzig die Futtergrundlage für 37 GVE an (vgl. dazu Ziffer 2).