Die verwendeten Werte und die getroffenen Annahmen (Hypothekarzins 5 % etc.) seien aufgrund der vorliegenden Informationen zum Betrieb nachvollziehbar und könnten als realistisch beurteilt werden. Der Beschwerdegegner und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes habe den Betrieb vor rund 5 Jahren übernommen. Er sei 33 Jahre alt. 63 % der bewirtschafteten Fläche von insgesamt 3321.95 Aren LN (Stand 2022) seien in seinem Eigentum. Mindestens 8 % (rund 270 Aren) der verbleibenden bewirtschafteten Flächen würden sich im Eigentum von Burgergemeinden oder der I.________ befinden. Solche Eigentümerschaften würden in der Regel längerfristige Pachtverhältnisse anstreben.