Dies wird auch vom AGR in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2023 bestätigt. Plausibel erscheint auch, dass die bestehenden Gebäude auf der Hofparzelle als Einstell- und Lagerräume weitergenutzt werden sollen, zumal auf der Parzelle Nr. M.________ zwei Nebengebäude abgebrochen werden. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss vorbringen, neue landwirtschaftliche Bauten seien unter dem Titel der Zonenkonformität nur zulässig, wenn der Betrieb zur Existenzerhaltung auf diese zwingend angewiesen sei, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Die betriebliche Notwendigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV setzt nicht voraus, dass der Betrieb ohne den Neubau nicht mehr existieren könnte.