c) Im vom Rechtsamt eingeholten Bericht vom 16. Januar 2023 führt das LANAT in Bezug auf die Betriebsnotwendigkeit aus, der Betrieb des Beschwerdegegners weise gemäss Agrardatenerhebung GELAN 2022 2.158 SAK auf und erfülle damit die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Der Beschwerdegegner halte derzeit sein Milchvieh am Hauptbetriebsstandort P.________strasse 52 in einem Anbindestall.