b) An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.13 Bei Neubauten ist zudem zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden.14 Die Betriebsbauten müssen für ihren individuellen Zweck nötig und damit nicht überdimensioniert sein.15 Die betriebliche Notwendigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV setzt nicht voraus, dass der Betrieb ohne den Neubau nicht mehr existieren könnte.