Zu dem vom Rechtsamt eingeholten Bericht des LANAT vom 16. Januar 2023 führt der Beschwerdegegner aus, das LANAT bejahe die Betriebsnotwendigkeit. Damit er die GVE von 25 auf 37 aufstocken könne, benötige er mehr Stallplatz, da der Anbindestall bereits jetzt voll sei. Der vorgesehene Laufstall sei gemäss LANAT tiergerecht und könne Arbeitsprozesse erleichtern. Die Aufstockung sichere dem Beschwerdegegner längerfristig seinen Betriebszweig Milchwirtschaft. Das LANAT bejahe die Notwendigkeit des Neubaus in den vorgesehenen Dimensionen und halte den Standort für geeignet, da es diesem zustimme.