produziert und diese Tierhaltung als bodenabhängige Bewirtschaftungsform in den Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 1 RPG fällt. Selbst wenn die Futtergrundlage nur für 33 GVE genügen würde, würde das benötigte Futter immer noch zu überwiegenden Teilen selber produziert. c) Näher zu prüfen sind nachfolgend die Betriebsnotwendigkeit, die Notwendigkeit des Neubaus, der längerfristige Bestand des Betriebs und die Interessenabwägung inklusive Standortevaluation. 3. Betriebsnotwendigkeit und Notwendigkeit des Neubaus