Dies setzt in der Regel voraus, dass der Landwirtschaftsbetrieb über ein Betriebskonzept verfügt, aus welchem der Umfang der verschiedenen Betriebszweige und die dafür jeweils zur Verfügung stehenden Landflächen hervorgehen.12 Gemäss dem Betriebskonzept stehen dem Beschwerdegegner für die Viehzucht rund 33 ha Dauerweide und Naturwiese zur Verfügung (vgl. insb. die Produktionsplanung der agridea). Gestützt darauf und gestützt auf die Berichte des LANAT erscheint es damit plausibel, dass der Beschwerdegegner das für die vorgesehene Tierhaltung benötigte Futter auf seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu überwiegenden Teilen selber