Dazu ist aufgrund der auf dem Betrieb herrschenden konkreten Verhältnisse zu ermitteln, welcher Landanteil als Futterbasis für die Tierhaltung dient und wie viele Tiere damit ernährt werden können. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Landwirtschaftsbetrieb über ein Betriebskonzept verfügt, aus welchem der Umfang der verschiedenen Betriebszweige und die dafür jeweils zur Verfügung stehenden Landflächen hervorgehen.12 Gemäss dem Betriebskonzept stehen dem Beschwerdegegner für die Viehzucht rund 33 ha Dauerweide und Naturwiese zur Verfügung (vgl. insb. die Produktionsplanung der agridea).