Sie seien der Auffassung, die vorhandene Futtergrundlage reiche nur für knapp 33 GVE aus, da von der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzfläche von 33.32 ha eine Fläche von 7 ha als Weidefläche für das Jungvieh abgezogen werden müsse. Im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 RPG wird die Zonenkonformität bejaht, wenn die Produktion im Wesentlichen oder überwiegend bodenabhängig ist. Dies wird nicht aufgrund des betriebseigenen Trockensubstanzanteils, sondern einer gesamthaften Betrachtung anhand des Betriebskonzepts beurteilt, da keine vollständige Bodenabhängigkeit der Bewirtschaftung verlangt wird.11