Im Übrigen werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 16. August 2022 sowie die Verfügung des AGR vom 22. Juni 2022 bestätigt. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 2 die Parteikosten im Betrag von CHF 3244.50 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.