Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrwertsteuerpflichtig ist84 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.85 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3244.50 (inkl. Auslagen). Die Beschwerdegegnerin 1 war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. III. Entscheid