Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin 2 beläuft sich auf CHF 3494.30 (Honorar CHF 3150.00, Kleinspesenpauschale CHF 94.50, Mehrwertsteuer CHF 249.80). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrwertsteuerpflichtig ist84 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann.