a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Gesamtentscheid wird von Amtes wegen ergänzt (Aufnahme des Fachberichts Landschaft des Amts für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung Orts- und Regionalplanung, vom 3. März 2022 ins Entscheiddispositiv). Im Übrigen werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 16. August 2022 und die Verfügung des AGR vom 22. Juni 2022 bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV83).