abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD). Da die Beschwerdegegnerinnen mit dem angefochtenen Gesamtentscheid und dem Schreiben vom 10. September 2023 Kenntnis von diesen Einwänden der Beschwerdeführenden erhalten haben, greifen diese mittelbaren Rechtswirkungen auch dann, wenn der Gesamtentscheid keinen förmlichen Hinweis auf die Rechtsverwahrung enthält. Es ist deshalb nicht erforderlich, die fragliche Rechtsverwahrung im Beschwerdeverfahren förmlich vorzumerken. 13. Sistierung a) Die Beschwerdeführenden beantragen, das Baugesuch zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts zu adaptiven Antennen vorliege und die Konsequenzen aus der Studie