c) Die Beschwerdeführenden machten im Beschwerdeverfahren erst mit Schreiben vom 10. September 2023 geltend, dass ihre Rechtsverwahrung nicht in das Entscheiddispositiv aufgenommen wurde. Da im Beschwerdeverfahren Rechtsbegehren mit einer entsprechenden Begründung innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen einzureichen sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG), erfolgte die vorliegende Rüge verspätet. Es erübrigt sich daher das Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids anzupassen. Im Übrigen bezweckt die Rechtsverwahrung lediglich die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus