b) In Ziff. 11.5 des angefochtenen Gesamtentscheids hält das Regierungsstatthalteramt Oberaargau unter der Überschrift «Haftung» als Zwischenfazit fest, der Einsprachepunkt erweise sich als öffentlich-rechtlich unbegründet. Er werde soweit geeignet als Rechtsverwahrung in den Bauentscheid aufgenommen. Unter der Überschrift «Wertverminderung der Liegenschaften» führt die Vorinstanz als Zwischenfazit lediglich aus, dieser Punkt der Einsprache erweise sich als öffentlich-rechtlich unbegründet. Ein Hinweis darauf, dass dieser Einsprachepunkt als Rechtsverwahrung in den Entscheid aufgenommen wird, fehlt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden jedoch.