a) Bezüglich Wertverminderung und Haftung halten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf Ziff. 11.5 des Gesamtbauentscheids vom 16. August 2022 im Schreiben vom 10. September 2023 fest, die Vorinstanz habe dort festgehalten, dass dieser Einsprachepunkt als Rechtsverwahrung in den Bauentscheid aufgenommen werde. Allerdings sei die Rechtsverwahrung danach nicht in das Entscheiddispositiv aufgenommen worden. Dies sei ebenfalls noch zu korrigieren.