Die Beschwerdeführenden bringen nichts Stichhaltiges vor, dass das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage stellen vermöchte. Es erübrigt sich daher, weitere Amtsberichte oder ein Gutachten zur Möglichkeit der Durchführung von Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen einzuholen und die Beschwerdegegnerinnen aufzufordern, ein Messprotokoll vorzulegen. Der Rüge der Beschwerdeführenden kann somit nicht gefolgt werden. Eine Verletzung von Art. 12 NISV liegt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht vor. 12. Rechtsverwahrung