11 und 13 USG. Zudem befürchten die Beschwerdeführenden ein Entfallen der mit dem Anlagegrenzwert geschaffenen Sicherheitsmarge und führen mit Verweis auf weitere Studien und Dokumente aus, es gäbe sehr viele Hinweise aus der Wissenschaft und der Medizin darauf, dass strak gepulste, modulierte und variable Strahlung beträchtlich gefährlicher sei als konstante Strahlung. Die Beschwerdeführenden kommen zum Schluss, die Anlagegrenzwerte der NISV seien nicht (mehr) gesetzes- und verfassungsgemäss. Aufgrund dessen fordern sie eine Verschärfung der Grenzwerte der NISV für adaptive Antennen und machen eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend.