b) Die Beschwerdeführenden halten fest, die neuen Passagen in der NISV höhlten mit der Idee des Korrekturfaktors und der zeitlichen Mittelung den Gesundheitsschutz (weiter) aus und verletzten das Vorsorgeprinzip zusätzlich. Sodann sind sie der Meinung, für die Einführung des Korrekturfaktors fehlten nachvollziehbare wissenschaftliche Erläuterungen. Es fehlten jegliche, auch nur ansatzweise Überlegungen zu gesundheitlichen Auswirkungen. Sie sind der Ansicht, das BAFU verkenne insbesondere, dass – im Gegensatz zu den thermischen Effekten – bei den biologischen Effekten nicht die Durchschnittswerte, sondern die Spitzenwerte ausschlaggebend seien.