c) Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau nimmt in Erwägung 11.1 des Gesamtbauentscheids vom 16. August 2022 zur Rüge der Beschwerdeführenden bezüglich der Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch 5G Stellung. Um seine Begründung zu untermauern verweist es auf den «Bericht Mobilfunk und Strahlung» der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den Fachbericht Immissionsschutz. Solche Verweise sind zulässig, eine Begründung muss nicht wiederholen, was schon aktenkundig ist oder in der Rechtsprechung ausführlich behandelt wird.49