g) Wird geltend gemacht, eine Behörde habe ein mit höherrangigem Recht nicht vereinbare, d.h. ungültige Vorschrift angewendet, so muss die Beschwerdebehörde diese Norm in einem ersten Schritt (vorfrageweise) auf ihre Gesetzes- bzw. Verfassungsmässigkeit überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Art. 66 Abs. 3 KV44 verpflichtet alle Justizbehörden – also auch die BVD als verwaltungsinterne Justizbehörde im Sinne von Art. 60 ff. VRPG45 – zur konkreten Kontrolle kantonaler Erlasse. Auch wenn in Art. 66 Abs. 3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.46