Antennen. Damit adaptive Antennen im Vergleich zu konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden, hat der Bundesrat in der Revision der NISV 2019 festgelegt, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei adaptiven Antennen im massgebenden Betriebszustand zu berücksichtigen ist (Anhang 1 Ziffer 63 NISV). Dies erfolgt, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet wird.38 Somit werden durch die Anwendung des Korrekturfaktors adaptive Antennen nicht privilegiert. Vielmehr führt es zu einer Gleichbehandlung von konventionellen und adaptiven Antennen.