d) Vorliegend kann offenbleiben, ob der Abbruch und Neubau des Antennenmasts zu einem Erlöschen des unbeschränkten Geh- und Fahrwegrechts auf der Parzelle Gondiswil Grundbuchblatt Nr. K.________ führt. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb allfällige Streitigkeiten aus dem Dienstbarkeitsvertrag auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären sind. Davon abgesehen, braucht die Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerinnen in ihrem Betrieb keine Zufahrt. Lediglich für den Bau und den Unterhalt der Anlage ist ein Zugang erforderlich.