c) Art. 19 Abs. 1 RPG verlangt zwar eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt. Da Mobilfunkanlagen keinen Verkehr auslösen und nicht wartungsaufwendig sind, sind an ihre Erschliessung jedoch keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.28 Die Voraussetzung der Erschliessung stellt für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen daher regelmässig kein Problem dar. Erforderlich sind insbesondere Stromanschluss und Zugänglichkeit für technisches Personal.29