Mobilfunkbetreiberinnen verpflichtet werden, Anlagen gemeinsam zu nutzen (vgl. Art. 36 Abs. 3 FMG27), weswegen sie – sofern es möglich sei – Anlagen gemeinsam nutzten. Der Betrieb der Anlage könne somit auch die Nutzung durch eine zweite Mobilfunkbetreiberin umfassen. Angesichts des Gesagten widerspreche die Nutzung der Anlage durch die Beschwerdegegnerin 2 der Dienstbarkeit nicht.