Dass auch Dritte zur Rechtsausübung befugt seien, soweit die Nutzung im Rahmen des Dienstbarkeitszwecks erfolge, ergebe sich somit aus dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit. Die Dienstbarkeit werde jedoch auch nicht verletzt, wenn die Beschwerdegegnerin 2 die Bevölkerung über die Anlage mit Mobilfunk versorge. Die geplante Nutzung führe zu keiner relevanten bzw. – abgesehen von der Bauphase – zu gar keiner Mehrbelastung auf der Parzelle Gondiswil Grundbuchblatt Nr. K.________. Was den Baustellenverkehr anbelange, sei zudem darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine bloss vorübergehende Grundstücknutzung handle.