Gemäss Bst. B sei das Geh- und Fahrwegrecht für den Bau und den Betrieb einer Mobilfunkanlage eingeräumt worden. Es sei notorisch, dass die Beschwerdegegnerin 1 sowohl den (Um-)Bau der Anlage als auch allfällige Wartungsarbeiten an der Anlage nicht selbst ausführe, sondern hierfür entsprechende Drittunternehmen beauftrage, welche den Weg nutzten. Dadurch liege offenkundig keine Verletzung der Dienstbarkeit vor, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht behauptet werde. Dass auch Dritte zur Rechtsausübung befugt seien, soweit die Nutzung im Rahmen des Dienstbarkeitszwecks erfolge, ergebe sich somit aus dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit.