4 des Dienstbarkeitsvertrags sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden somit nicht einschlägig. Entsprechend erlösche das eingeräumte Wegrecht nicht, womit die Erschliessung nach wie vor gewährleistet sei. Schliesslich könne der Dienstbarkeitsberechtigte auch bei einer Personaldienstbarkeit die Rechtsausübung einem Dritten überlassen, sofern der Dienstbarkeitstext dies zulasse und/oder es nicht dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit widerspreche. Dienstbarkeiten seien nach deren Wortlaut sowie Sinn und Zweck auszulegen. Der Inhalt bestimme sich zudem nach den Bedürfnissen des Berechtigten (vgl. Art. 681 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 738 ZGB26). Gemäss Bst.