Die Beschwerdegegnerin 2 bringt im Schreiben vom 4. Oktober 2023 bezüglich des Dienstbarkeitsvertrags vor, dabei handle es sich um eine privatrechtliche Frage, welche nicht von Baubewilligungsbehörden zu behandeln sei. Dieser Aspekt sei somit auf den Zivilweg zu verweisen und könne von vornherein nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen. Sodann legt sie dar, die vorliegend strittige Mobilfunkanlage werde insbesondere auch nicht beseitigt, sondern es erfolge ein Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage. Von einer Beseitigung der Mobilfunkanlage könne nicht die Rede sein. Bst. C Ziff. 4 des Dienstbarkeitsvertrags sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden somit nicht einschlägig.