Es dürfte weder Sinn noch Zweck dieses Dienstbarkeitsvertrages gewesen sein, dass die Anlage nicht gewartet oder gegebenenfalls erneuert werden dürfe. Vielmehr sei aus dem Begriff «beseitigt» zu schliessen, dass die Anlage vollständige aufgehoben werden müsste, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus Bst. B «Einräumung» gehe im Übrigen hervor, dass das Wegrecht für den Bau und Betrieb der Anlage erstellt worden sei. Dass im Rahmen des Betriebes einer Antenne auch ein Ersatz anfallen könne, sei dabei nicht aussergewöhnlich und komme immer wieder vor. Aufgrund dieser Ausgangslage zu behaupten, dass die Mobilfunkanlage nicht erschlossen sei, gehe damit fehl.