b) Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin 1 im Schreiben vom 4. Oktober 2023 fest, wie aus dem erwähnten Dienstbarkeitsvertrag hervorgehe, sei unter dessen Bst. C Ziff. 4 effektiv geschrieben, dass das Wegrecht «ab sofort» beginne «und erlischt, wenn die zu erstellende Radiocomanlage beseitigt wird.» Dass mit dem Umbau der vorliegend strittigen Anlage das Dienstbarkeitsobjekt nicht einfach «beseitigt» werde, verstehe sich von selbst. Es dürfte weder Sinn noch Zweck dieses Dienstbarkeitsvertrages gewesen sein, dass die Anlage nicht gewartet oder gegebenenfalls erneuert werden dürfe.