a) Die Beschwerdeführenden führen im Schreiben vom 10. September 2023 aus, für die Durchführung einer Standortevaluation spreche im Übrigen auch, dass der geplante, um 2.5 m verschobene Standort der Antenne nicht erschlossen sei. Zwar habe der frühere Eigentümer der Parzelle Gondiswil Grundbuchblatt Nr. K.________ – Herr B.________ – der damaligen M.________ ein unbeschränktes Geh- und Fahrwegrecht für den Bau und den Betrieb der bisherigen Antenne eingeräumt. Gemäss Bst. C Ziff. 4 des Dienstbarkeitsvertrags erlösche dieses Wegrecht jedoch, wenn die Anlage beseitigt werde.