Schliesslich sehen die Beschwerdegegnerinnen auch vor, das Fundament des bestehenden Masts vollständig zu entfernen. Die vom AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, geforderte Rekultivierung des Terrains ist aus den bewilligten Unterlagen jedoch nicht ersichtlich. Zumindest diese Rekultivierungspflicht muss daher noch als Auflage in den Gesamtentscheid einfliessen. Da der Fachbericht Landschaft vom 3. März 2022 nicht in den Gesamtentscheid vom 16. August 2022 aufgenommen wurde, wird das Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids von Amtes wegen angepasst.