Mit einem oder mehreren neuen Antennenstandorten würden zudem weitere Gebiete zusätzlich belastet, ohne dass damit für die Nichtbauzone etwas gewonnen werden könnte. Die Behauptungen der Beschwerdeführenden, der gewählte Standort wirke sich schädlich auf die Bäume und die Milchqualität aus, vermögen daran nichts zu ändern (vgl. hinten Erwägung 6). Die Standortgebundenheit ist somit zu bejahen.