Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Denn eine Aufgabe bzw. ein Rückbau des aktuellen Standorts steht nicht zur Diskussion. Zwar soll der bestehende Mast gemäss dem Baugesuch zurückgebaut werden. Allerdings weist die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Standortbegründung vom 20. April 2022 und in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 indirekt darauf hin, dass bei einem Bauabschlag der bisherige Mast weiterbetrieben würde. Ebenso scheidet eine Verschiebung auf Nachbarstandorte aus funktechnischen Gründen aus, wie sich aus den Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerinnen ergibt.