Damit erübrigt sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren und nahe bei einander liegenden Anlagen. Durch den Neubau des Masts in rund 8 m Abstand zum bestehenden Standort wird zwar neues Nichtbauzonenland in Anspruch genommen. Jedoch wird durch den Abbruch des bestehenden Masts bisher in Anspruch genommenes Nichtbauzonenland wieder freigegeben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass kein zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen wird. Ebenfalls findet keine zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen.