Dazu kommt, dass der Mast im vorliegenden Fall von den Beschwerdegegnerinnen gemeinsam genutzt wird. Mit dieser Konzentration zweier Mitbewerberinnen auf einem Mast wird die Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), wonach bei Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, Rechnung getragen.22 Aufgrund seiner topografischen Lage kann von diesem Standort aus auch ein relativ grosses Gebiet mit nur einer Anlage erschlossen werden. Damit erübrigt sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren und nahe bei einander liegenden Anlagen.