e) Die Begründung des AGR in der Verfügung vom 22. Juni 2022 ist schlüssig. Daraus folgt, dass hier die Abdeckung von Gebieten innerhalb der Bauzone nicht primäres Ziel der Anlage ist und das Gebiet auch nicht von Standorten innerhalb der Bauzonen versorgt werden kann. Das belegen die Abdeckungskarten, die die Beschwerdegegnerinnen ihren Standortbegründungen vom 19. Oktober 2021 und 20. April 2022 beifügten.21 Die Anlage steht somit in einem engen funktionellen Zusammenhang zum Gebiet in der Landwirtschaftszone.